Willkommen beim


Schützenverein Oyten

 
Satzungen des Schützenvereins Ovten e. V.

                           §1
                  Name und Sitz

Der Schützenverein Oyten e. V. hat seinen Sitz in
Oyten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Achim eingetragen. Das Gründungsjahr ist 1906.

                           §2
                        Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dez. 1953. Es ist Aufgabe des Vereins. die
Förderung des Schießsportes, Pflege der Kamerad -
schaft sowie Erhaltung und Pflege von Tradition und
Brauchtum durchzuführen.

                           §3
           Erwerb der Mitg1iedschaft
a)-- - Stimmberechtigtes Mitglied kann jeder unbe-
        s
choltene Bürger werden, der das 21. Lebensjahr
        vollendet hat.
b)…  Jugendliche unter 21 Jahren zählen als Mitglieder.
        sind jedoch nicht stimmberechtigt. In Abstimmungs--
        fällen ist ihre Meinung durch den Jugendwart
        geltend zu machen.
c)     Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder
        und Ehrenmitglieder.
d)     Über die Aufnahmen der Mitglieder entscheidet die
        Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
        Die Abstimmung hat durch Stimmzettel zu
        erfolgen. Neuaufnahmen können in jeder Mitglieder­
        versammlung erfolgen. Jeder Bewerber hat
        einen Aufnahmeantrag zu unterschreiben.
e)     Stimmberechtigte Mitglieder haben das aktive und
        passive Wahlrecht. Sie genießen alle Rechte und
        Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
        Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und
        Pflichten wie die stimmberechtigten Mitgliedes.
f)      Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt
        werden: nach Vollendung des 70. Lebensjahres,
        nach 4ojähriger Mitgliedschaft, sowie für außerge­
        wöhnliche Verdienste innerhalb des Vereins.
g)     Von allen Mitgliedern wird ein Eintrittsgeld er­hoben,
        ebenso ein monatlicher Mitgliederbeitrag, der in
        seiner Höhe jeweils in der Jahreshaupt­
        versammlung festgelegt werden kann. Ehrenmit­
        glieder sind beitragsfrei.

                           §4
             Austritt eines Mitgliedes
Der Austritt eines Mitgliedes muß schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand erfolgen und wird wirksam
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Alle Rechte und
Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben, enden
beim Ablauf des Geschäftsjahres. Das Ge­schäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

                           §5
         Ausschluß eines Mitgliedes
Auf Antrag kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
Insbesondere gelten folgende Ausschließungsgründe:
a)   gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins.
b)   schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
c)   gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
d)   bei Nichtzahlung des Beitrages nach 2 schriftlichen
      Mahnungen per Einschreiben.
Vor Ausschließung ist den Betroffenen 1 Monat Gelegen -
heit zur Rechtfertigung zu geben.  Der Ausschluß erfolgt
durch den geschäftsführenden Vorstand, bei schwer-
wiegenden Fällen durch den Ehrenrat.

                           §6
                  Der Vorstand
1.      Der Vorstand besteht aus:
         a)   dem  1.  Vorsitzenden
         b)   dem  2.  Vorsitzenden
         c)   dem  1.  Schriftführer und Stellvertreter
         d)   dem  1.  Kassenwart und Stellvertreter
2.      Der 1. und 2. Vorsitzende haben die Geschäfts­
         führung und vertreten den Verein gerichtlich und
         außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle des 1.
         oder 2. Vorsitzenden tritt an diese Steile der 1.
         Kassenwart.
3.      Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung
         mit Stimmenmehrheit jeweils auf 4 Jahre gewählt.
         Sollte 1/3 der stimmberechtigten Versammlungs-
         mitglieder gegen eine öffentliche Wahl sein, muß
         geheim abgestimmt werden. Scheidet ein
         Vorstandsmitglied vorzeitig aus, führt der Stell-
         vertreter dessen Tätigkeit fort bis zur satzungs-
         gemäßen Neuwahl.
4.      Der Schriftführer führt das Protokollbuch und erle-
         digt den Schriftverkehr. Die gefaßten Beschlüsse
         sind wörtlich niederzuschreiben.
5.     Der Kassenwart betreut das Kassenwesen des Ver-
         eins und erstattet in der Jahreshauptver­sammlung
         Rechnungslegung unter Vorlage der Belege. Auf der
         Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer
         gewählt, die jährlich die Kasse zu prüfen haben.

                           §7
Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich Anfang eines Kalender--
jahres eine ordentliche Generalversammlung ein. In der
Tagesordnung müssen folgende Punkte
vorgesehen sein:
1.   Geschäftsbericht durch den 1. Vorsitzenden.
2.   Kassenbericht durch den 1. Kassenwart und
      Revisoren.
3.   Entlastung des Gesamtvorstandes.
4.   Neuwahl des Vorstandes (alle 4 Jahre).
5.   Verschiedenes.

                           §8
Der Vorstand muß halbjährlich eine Mitgliederver­
sammlung einberufen. Bei Bedarf ist er berechtigt,
weitere Versammlungen einzuberufen. Die Berufung
der Mitgliederversammlung erfolgt nach Wahl des
1. Vorsitzenden schriftlich oder durch Bekanntmachung
durch das Achimer Kreisblatt. Über jede Versammlung
ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsit­zenden
und 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei
Abstimmungen entscheidet bei Stimmgleichheit der
1. Vorsitzende, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter.
Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist
beschlußfähig.

                           §9
Dem Schießmeister obliegt der Schießsport des Vereins.
Er hat auf der Jahreshauptversammlung ein Schieß-
programm für das Kalenderjahr vorzulegen. Weiter stellt
er jährlich den Schießausschuß zusammen unter Be-
rücksichtigung der geprüften Schießwarte. Der Schieß-
meister ist verantwortlich für ordnungsgemäße Führung
der Schießbücher, des Munitionsbuches und des In-
ventarverzeichnisses.
Weiterhin hat er in der Jahreshauptversammlung einen
Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

                           § 10
                       Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht mindestens aus 3 Mitgliedern, die
jeweils auf die Dauer von 4 Jahren auf der Jahreshaupt­
versammlung gewählt werden.

                           § 11
Die Königswürde im Schützenverein Oyten e. V. kann mit
dem vollendeten 21. Lebensjahr errungen werden. In den
darauffolgenden 5 Jahren kann diese Würde nicht wieder
errungen werden.

                           § 12
                Vereinsvermögen
Etwaige Gewinne dürfen nur für „satzungsgemäße“
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit­glied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen entschädigt
werden.

                           § 13
               Vereinsauflösung
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 2/3 der Mitglieder
schriftlich die Auflösung fordern.
Nach beschlossener Auflösung ist das Vermögen des
Vereins im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanz­
amt für gemeinnützige Zwecke den gesetzlichen Be­
stimmungen entsprechend zu verwenden.

                           § 14
Diese Satzungs-Neufassung wurde vom Schützenverein
Oyten e. V. am 28. 2. 64 angenommen. Mit der Annahme
treten die bisherigen Satzungen vom 4. Juni 1962 und alle
Satzungsänderungen außer Kraft.
Außerdem verlieren alle bisher gefaßten Versammlungs-­
beschlüsse laut Protokollbuch, soweit sie den neuen
Satzungen entgegenstehen, ihre Gültigkeit.

Qyten, den 28. 2. 64
Der Vorstand
gez. Eils
1. Vorsitzender

Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender Heinrich Eils, Oyten, Bockhorster Weg 122
2. Vorsitzender: Albert Bunge, Oyten 464
1. Schriftführer: Heinrich Ehlers, Oyten, hlenweg 96
2. Schriftführer: Hans-Jürgen Michaelis, Oyten, Hauptstr. 26
1. Kassenwart: Albert Ernst, Oyten, Hauptstr. 21
2. Kassenwart: Bösche Ehlers, Oyten, Triften 71

VR 123 ---- In das Vereinsregister
des Schützenvereins Oyten in Oyten ist das Vereinsregister Nr. 123
am 29. Mai 1964 folgendes eingetragen worden:

Spalte 1:  8
Spalte 3:  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung
                  vorn 28. Februar 1964 ist unter Aufhebung
                  der bishorigen Satzung eine neue Satzung
                  errichtet worden.
                  Der 1. und 2.. Vorsitzende vertreten den
                  Verein gerichtlich und außergerichtlich.
                  Der 1 Kassenwart ist gleichfalls berechtigt,
                  anstelle des 1. oder 2. Vorsitzenden den
                  Verein zu vertreten.
                  Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimm-
                  geichheit der 1. Vorsitzende, im Behinder-
                  ungsfalle sein Stellvertreter.
Spalte 4:  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung
                  vom 23. Februar 1964 sind zu Vorstands­
                  mitgliedern bestellt
                  Fahrmeister Heinrich Eils, Oyten
                  (1.    Vorsitzender)
                  Tierarzt Albert Bunge, Qyten (2.Vorsitzender)
                  Sparkasseninspektor Albert Ernst, Oyten
                  (1.  Kassenwart)
                  Kaufmann Bösche Ehlers, Oyten
                  (Kassenwart-Stellvertreter)
                  Graveur Heinrich Ehlers, Oyten
                  (1.  Schriftführer)
                  Kaufmann Hans - Jürgen Michaelis, Oyten
                  (Schriftführer-Stellvertreter).

Achim, den 29. Mai 1964
                                                 A m t s g e r i c h t
                                                 Hoffmann (Rechtspfleger)
                  B e g 1 a u b i g t :   Wendt (Justizangestellte)                                          


                  
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